Wie stelle ich ein, wohin lawlink mich weiterleitet?

Hier wird Ihnen erklärt, wie Sie festlegen, in welche Datenbank lawlink Sie bei Normen, Entscheidungen und Zeitschriften weiterleitet.

lawlink gehört keinem Verlag – wohin ein Zitat Sie führt, entscheiden Sie. Diese Anleitung zeigt, wo Sie Ihre Datenbanken einstellen, wie Sie einzelne Zeitschriften abweichend einrichten und was Sie tun können, wenn der Volltext hinter einer Anmeldung liegt.

0

Datenbankauswahl öffnen

Öffnen Sie die Webapp unter app.lawlink.de und melden Sie sich mit Ihrem lawlink Account an. Klicken Sie im Menü der Seitenleiste auf „Datenbankauswahl“. Sie finden drei Karten, benannt nach dem, was sie einstellen: Normen, Entscheidungen und Zeitschriften.

datenbank-einstellungen-offnen

0

Datenbank für Normen wählen

Wählen Sie auf der Karte „Normen“ die Datenbank, in der Sie Gesetze und Verordnungen nachlesen möchten. Diese Einstellung gilt für alle Normzitate.

datenbank-fur-normen-wahlen

0

Datenbank für Entscheidungen wählen

Auf der Karte „Entscheidungen“ legen Sie fest, wohin Gerichtsentscheidungen führen. Darunter stehen, sichtbar eingerückt, zwei Ausnahmen: BGH und EuGH/EuG. Was Sie dort einstellen, gilt nur für diese Gerichte und weicht bewusst von Ihrer allgemeinen Einstellung ab – lassen Sie die Ausnahmen unverändert, wenn Sie das nicht brauchen.

datenbank-fur-entscheidungen-wahlen

0

Einzelne Zeitschrift einstellen

Die Karte „Zeitschriften“ listet alle Zeitschriften, die lawlink kennt. Suchen Sie den Titel über das Suchfeld oder scrollen Sie durch die Liste; die Suche findet jeden Treffer, nicht nur die ersten Einträge. Ein Klick auf eine Zeitschrift öffnet direkt deren Datenbankmenü.

einzelne-zeitschrift-einstellen

0

Zeitschriften in mehreren Datenbanken

Manche Zeitschriften sind bei mehreren Anbietern lizenziert – die KlimaRZ etwa bei juris und bei GENIOS/WISO. Wählen Sie hier die Datenbank, die Sie tatsächlich lizenziert haben. lawlink zeigt zu jeder Datenbank an, ab welchem Jahrgang und Band sie den Titel führt; ältere Hefte liegen unter Umständen nur in einer der Datenbanken.

zeitschriften-in-mehreren-datenbanken

0

Nachweis statt Bezahlschranke

Für einen Teil der Zeitschriften kennt lawlink nur eine einzige Datenbank. Haben Sie dort keinen Zugang, endet der Weg an einer Anmelde- oder Bezahlseite. Für diesen Fall können Sie als Ausweichoption den bibliografischen Nachweis bei juris einstellen. Sie erfahren damit, wo der gesuchte Beitrag steht, auch wenn Sie den Volltext nicht öffnen können.

Hinweis: Der juris-Nachweis ist ein bibliografischer Nachweis, kein Volltext. Er ersetzt kein Abonnement, führt aber statt auf eine Anmeldeseite zu einer verwertbaren Angabe. Sobald Sie eine Datenbank als Voreinstellung gespeichert haben, öffnet lawlink die Weiterleitung im selben Tab statt in einem neuen.

nachweis-statt-bezahlschranke

0

Zugang zu externen Datenbanken

Arbeiten Sie über das Netz Ihrer Hochschule, Bibliothek oder Einrichtung, verlangen manche Datenbanken zuerst ein Login über eine Login-Seite Ihrer Einrichtung. Dieser Login bleibt nur für eine gewisse Dauer aktiv. Danach kann es sein, dass die Datenbank direkt nach einem persönlichen Passwort fragt, ohne auf die Login-Seite Ihrer Einrichtung hinzuweisen.

Ist die Adresse dieser Login-Seite bei uns hinterlegt, zeigt lawlink vor der Weiterleitung einen Hinweis mit einem Button zur Login-Seite an. Über die Checkbox im Hinweis können Sie die Anzeige für die Zukunft abschalten. Im Abschnitt „Zugang zu externen Datenbanken“ der Datenbankauswahl finden Sie den Button jederzeit wieder und können den Hinweis erneut einschalten.

Welche Einrichtung gilt, richtet sich nach der Person, die das Zitat aufruft – nicht nach der, die den Link erstellt hat.

zugang-zu-externen-datenbanken

Noch Fragen?

Kontaktieren Sie uns gerne.