LG Darmstadt – 19 O 527/16
Aus der Entscheidung
Die entscheidenden Passagen des Beschlusses finden sich in den Gründen unter :
Hinzukommt, dass das Gericht trotz der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 23.10.2025 (BL. 881 d. A.) davon überzeugt ist, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen ist. Dafür spricht bereits der gesamte Stil der Abfassung. So ergibt es schon keinen Sinn, dass der Sachverständige sich selbst mit voller Anschrift als Adressaten des an ihn gerichteten Beweisbeschlusses benennt (Seite 2); auch die dreifache Wiederholung des „Schreibens des Landgerichts Darmstadt vom 10.07.2025“ ist untypisch für einen menschlich angefertigten Text und spricht für eine Anfertigung durch KI. Der Text besteht insgesamt fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit den selben Satzanfängen, was ein häufiges KI-Muster ist. Die Satzfragmente auf Seite 3 oben erklären sich durch die KI-typische Wiederholung, ob der Auftrag des Prompts richtig erfolgt ist. Der dann zugefügte Halbsatz „das Gutachten des Dipl.-Ing. B wird berücksichtigt.“ erklärt sich durch ein Nachschärfen des Prompt. Die Ausführungen auf Seite 2 bis 5 und 9 lesen sich insgesamt wie die generische KI-Zusammenfassung der Akten. Dieser Unterschied ist auch nicht nur mit dem unterschiedlichen Ziel der Abschnitte zu erklären.
Dieses Ergebnis wird noch untermauert durch den „Formatierungsfehler“ hinsichtlich der Ausführungen auf Seite 7 und 8. Auch hier zeigen sich zwar viele Wiederholungen („Für die Beurteilung, ob es sich um einen Dauerschaden handelt, sollte eine spezialisierte MKG-Untersuchung unter Zuhilfenahme einer aktuellen Orthopanthomogrammaufnahme (OPG) sowie einer funktionellen Magnetresonanz-tomographischen (MRT) Untersuchung erfolgen.“) die sich aber auch durch Copy-Paste erklären lassen und sogar leichte Abwandlungen aufweisen. Es zeigt sich ein vollständig anderer Schreibstil als bei den Seiten 2 bis 5 und 9. Es finden sich hier auch typisch menschliche Unterschiede bei der Schreibung mancher Worte. Das verstärkt einerseits das Ergebnis, dass der quantitative Großteil des „Gutachtens“ KI-gefertigt ist und zeigt andererseits, dass die Ausführungen auf Seite 7 und 8 nur auf der Grundlage der KI-Zusammenfassung erfolgt sind, mit den erwartbaren Ungenauigkeiten, die das „Gutachten“ insgesamt unbrauchbar machen.
Die Anfertigung eines Gutachtens unter weitgehender Heranziehung einer KI führt auch dazu, dass das Gutachten entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet wurde. Da insoweit erhebliche Zweifel am Umfang der „KI-Arbeit“ bestehen, ist das „Gutachten“ insgesamt nicht verwertbar.
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