LG Frankfurt a.M. – Beschluss 2-13 S 56/24
Aus der Entscheidung
Landgericht Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.09.2025,
Die entscheidenden Passagen des Beschlusses finden sich
Soweit der Klägervertreter im Schriftsatz vom 10.08.2025 für seine abweichende Rechtsauffassung drei ausführliche, mit Anführungszeichen als wörtlich wiedergegebene Zitate gekennzeichnete BGH-Entscheidungen anführt, handelt es sich insoweit – wie er einräumen musste – um komplette Fälschungen. Weder die angegebenen Fundstellen, noch die Daten oder Aktenzeichen sind existent. Die angegebenen ZB-Aktenzeichen (für Beschwerdeverfahren beim BGH) wären, was bei näherer Analyse hätte auffallen müssen, Streitwertentscheidungen zudem fremd, da der BGH bekanntermaßen für Streitwertbeschwerden nicht zuständig ist (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Kammer hofft, dass die Fälschungen nicht vom Klägervertreter selbst vorgenommen wurden, sondern von einem Chatbot „halluziniert“ worden sind. Bei einer von Kammermitgliedern vorgenommen neutralen Abfrage nach der Streitwertbemessung für Beseitigungsansprüche in WEG-Verfahren in üblichen – auch juristischen – chatbots ist jedoch stets die korrekte – im Hinweisbeschluss enthaltene – Rechtsauffassung angegeben worden und zwar selbst dann, wenn nachgefragt wurde, ob es nicht für die vom Klägervertreter favorisierte Auffassung Belege aus der Rechtsprechung des BGH gäbe.
Unverständlich ist auch die Erklärung des Klägervertreters aus dem Schriftsatz vom 24.09.2025, dass die „in Anführungszeichen wiedergegebenen Textstellen ... versehentlich als wörtliche BGH-Zitate gekennzeichnet“ waren und es sich tatsächlich lediglich um eine „zusammenfassende Wiedergabe der höchstrichterlichen Linie“ handele. Nach Auffassung der Kammer dürfte es zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit gehören, dass man weder Fundstellen im Volltext erfindet, noch von einem Chatbot vorgeschlagene Textquellen ungeprüft in einen Schriftsatz übernimmt. Die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen derartiger Systeme muss einem Rechtsanwalt bekannt sein (vgl. nur Herrlein/Gelück NZM 2023, 513; 2023, 737; Conrads/Schweitzer NJW 2023, 2809; 2025, 2888). Die Rechtspflege leidet schweren Schaden, wenn der Rechtsanwalt bei den zitierten Entscheidungen nicht bei der Wahrheit bleibt und das Gericht den derartigen Ausführungen nicht vertrauen kann (vgl. (Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 187, 190).
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