OLG Celle – Beschluss 5 U 1/25
Aus der Entscheidung
c) Die dagegen in der Berufungsbegründung der Beklagten gerichteten Einwendungen greifen nicht durch:
aa) Die Beklagte meint, dass ein "persönliches Vertrauensverhältnis" i.S.v. § 627 BGB nicht vorliege, wenn die Dienstleistung durch ein Team von Fachkräften erbracht werde und nicht unersetzbar an eine bestimmte Person gebunden sei. Insoweit nennt die Beklagte als Zitat "OLG München, Urteil vom 12.11.2015, 23 U 2003/15, NJW-RR 2016, 328".
Das greift nicht durch:
Die von der Beklagten genannte Fundstelle kann der Senat nicht überprüfen, da es sich insoweit um ein Fehlzitat handelt, das weder bei juris noch bei beck-online unter den genannten Parametern (Datum/Aktenzeichen/Fundstelle) aufrufbar ist.
Dass die rechtliche Argumentation der Beklagten nicht richtig ist, ergibt sich allein schon aus der vom Senat eingangs genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2011 (III ZR 95/11, juris Rn. 9 am Ende).
bb) Die Beklagte argumentiert, dass die "Costa Rica Masterclass" auf bewährten, standardisierten Coaching- und Beratungsmethoden basiere und nicht an eine spezifische individuelle Expertise gebunden sei. Das OLG Frankfurt (Zitat: "Urteil vom 30.05.2018, 4 U 257/17, BeckRS 2018, 15994") habe entschieden, dass ein Dienstverhältnis nicht als höherer Art einzustufen sei, wenn die Leistung weitgehend durch standardisierte Verfahren oder Teamarbeit geprägt sei.
Das greift nicht durch:
Auch diese Fundstelle kann der Senat nicht überprüfen. Es handelt sich wiederum um ein Fehlzitat, das weder bei juris noch bei beck-online unter den genannten Parametern (Datum/Aktenzeichen/Fundstelle) aufrufbar ist.
Unabhängig davon hat der Senat vorstehend die Kriterien aufgezeigt, die der Bundesgerichtshof in diesem Rahmen anstellt. Wie ausgeführt, sind in dem vorliegenden Einzelfall diese Kriterien erfüllt, wenn man den eigenen Sachvortrag der Beklagten zugrunde legt.
cc) Die Beklagte argumentiert, dass das OLG Düsseldorf (Zitat: "Urteil vom 13.04.2017, I-6 U 271/16, BeckRS 2017, 112233") entschieden habe, dass bei einer langfristigen Beratungsbeziehung mit definierten Leistungsetappen die Möglichkeit einer jederzeitigen Kündigung nach § 627 BGB ausgeschlossen sein könne, da dies dem Sinn und Zweck der vertraglichen Struktur zuwiderliefe.
Das greift nicht durch:
Auch diese genannte Fundstelle kann der Senat nicht überprüfen, da es sich auch hier wiederum um ein Fehlzitat handelt, das unter keinem der genannten Parametern (Datum/Aktenzeichen/Fundstelle) bei juris oder beck-online aufrufbar ist.
Unter welches Tatbestandsmerkmal der Vorschrift des § 627 BGB die Beklagte mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen argumentieren möchte, vermag der Senat dem diesbezüglichen, rudimentären Vorbringen nicht genau zu entnehmen. Der Senat vermutet, dass es insoweit um die (Ausschluss-)Voraussetzungen "ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen" geht. Sollte das so gemeint sein, würde dies nicht durchgreifen. Denn für dieses Tatbestandsmerkmal erforderlichen tatsächlichen Vortrag (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, juris Rn. 11 f., insbesondere 13) hat die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich gehalten.
dd) Die Beklagte argumentiert unter Berufung auf eine angebliche Entscheidung des OLG Koblenz (Zitat: "Urteil vom 15.10.2020, 6 U 1261/19"), dass Unternehmer sich grundsätzlich an die von ihnen geschlossenen Verträge festhalten lassen müssten und nicht ohne weiteres auf eine Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB zurückgreifen könnten.
Das greift nicht durch:
Auch diese Entscheidung kann der Senat wiederum nicht überprüfen, da es sich auch hier um ein Fehlzitat handelt.
Dass die Vorschrift des § 627 BGB keine Anwendung findet, soweit der Dienstberechtigte unternehmerisch tätig ist, hat der Senat der Rechtsprechung und Literatur, die er im Hinblick auf diese rechtliche Argumentation der Beklagten überprüft hat, nicht entnehmen können. Nach Einschätzung des Senats steht diese rechtliche Beurteilung im diametralen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der - wie eingangs ausgeführt - den Anwendungsbereich des § 627 BGB im Einzelfall gerade auch dann als erfüllt ansieht, wenn es im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit die Aufgabe des Dienstverpflichteten mit sich bringt, Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten zu erlangen. Das aber setzt zwangsläufig eine unternehmerische Tätigkeit des Dienstberechtigten voraus.
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